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Pflegepolitik und Recht
07.05.2025
Neue Regelung: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab 2025 flexibilisiert
Ab Juli 2025: Flexibilität bei Pflegeleistungen; Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombinierbar für bis zu 3.539 Euro jährlich. Pflegegeld weiterhin zur Hälfte.
Ab Juli 2025: Flexibilität bei Pflegeleistungen; Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombinierbar für bis zu 3.539 Euro jährlich. Pflegegeld weiterhin zur Hälfte.
Wer Angehörige oder nahestehende Menschen pflegt, kann sich ab dem 1. Juli 2025 über eine neue Regelung freuen, die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege betrifft, wie die Verbraucherzentrale berichtet. Bisher getrennte Beträge werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengelegt. Damit lassen sich die Kosten für beide Pflegeformen flexibel decken, ohne die bisherigen Hürden der Kombination. Während der Inanspruchnahme dieser Leistungen wird das halbe Pflegegeld weiterhin bis zu acht Wochen gezahlt. Auch die Entlohnung naher Verwandter, die die Verhinderungspflege übernehmen, steigt auf maximal das Doppelte des Pflegegelds. Zudem entfällt die Regel der Vorpflegezeit, sodass der Jahresbetrag sofort nach Feststellung des Pflegegrades genutzt werden kann. Dies soll pflegenden Angehörigen eine spürbare Entlastung bieten.
Gesundheitspolitik und Versorgungssysteme
07.05.2025
G-BA aktualisiert Richtlinie für Biosimilars: Beschluss im Mai 2025
Der G-BA aktualisiert die Richtlinie für Biosimilars: Wichtige Änderungen für Pharmaunternehmen und Gesundheitseinrichtungen beschlossen.
Der G-BA aktualisiert die Richtlinie für Biosimilars: Wichtige Änderungen für Pharmaunternehmen und Gesundheitseinrichtungen beschlossen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 6. Mai 2025 eine Aktualisierung der Arzneimittel-Richtlinie, insbesondere der Anlage VIIa, beschlossen. Diese Anlage betrifft biotechnologisch hergestellte biologische Referenzarzneimittel und im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel, sogenannte Biosimilars. Der neue Beschluss ist noch nicht in Kraft getreten. Die genauen tragenden Gründe und der vollständige Beschlusstext sind auf der Website des G-BA als PDF-Dokumente verfügbar. Diese Entscheidung könnte insbesondere für Pharmaunternehmen und Gesundheitseinrichtungen von Bedeutung sein, die mit der Nutzung und Beschaffung von Biosimilars befasst sind. Informationen zu möglichen Änderungen und deren Auswirkungen für die künftige Versorgung mit diesen Medikamenten werden weiterhin vom G-BA bereitgestellt.
Gesundheitspolitik und Versorgungssysteme
07.05.2025
G-BA erlaubt Verordnung von TauroSept® ab sofort - Änderung der Richtlinie
Der G-BA hat TauroSept® in die Liste verordnungsfähiger Medizinprodukte aufgenommen, was ab sofort die Versorgungspraxis in Pflege und Medizin verändert.
Der G-BA hat TauroSept® in die Liste verordnungsfähiger Medizinprodukte aufgenommen, was ab sofort die Versorgungspraxis in Pflege und Medizin verändert.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 6. Mai 2025 einen Beschluss zur Arzneimittel-Richtlinie gefasst, der das Produkt TauroSept® betrifft. Die Richtlinienänderung, die mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt, listet TauroSept® nun als verordnungsfähiges Medizinprodukt in der entsprechenden Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie auf. Der zuständige Unterausschuss für Arzneimittel war mit der Bearbeitung betraut. Detaillierte Informationen und die tragenden Gründe für den Beschluss sind auf der Webseite des G-BA in einem PDF-Dokument einsehbar. Die Änderungen könnten für Fachkräfte aus der Pflege, spezialisierte ärztliche Fachbereiche sowie Lieferanten und Dienstleister im Bereich der Medizinprodukte von Interesse sein, da sie die Verschreibungsfähigkeit und damit die Versorgungspraxis direkt beeinflussen. (Quelle: g-ba.de)
Gesundheitspolitik und Versorgungssysteme
07.05.2025
G-BA leitet Verfahren zur Festbetragsgruppenbildung für ACE-Hemmer ein
G-BA startet Verfahren zur Festbetragsgruppenbildung bei ACE-Hemmern. Dies betrifft Kombinationen mit Calciumkanalblockern und Diuretika.
G-BA startet Verfahren zur Festbetragsgruppenbildung bei ACE-Hemmern. Dies betrifft Kombinationen mit Calciumkanalblockern und Diuretika.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 6. Mai 2025 die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Festbetragsgruppenbildung gemäß § 35 SGB V beschlossen. Dies betrifft Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern und Diuretika, klassifiziert als Gruppe 1 in Stufe 3. Der Beschluss trat mit dem Datum der Beschlussfassung in Kraft. Weitere Informationen, darunter der vollständige Beschlusstext und die tragenden Gründe zum Beschluss, sind auf der Webseite des G-BA verfügbar (g-ba.de).
Gesundheitspolitik und Versorgungssysteme
07.05.2025
G-BA leitet Aktualisierung der Arzneimittel-Richtlinie für Biosimilars ein
Der G-BA startet ein Verfahren zur Aktualisierung der Arzneimittel-Richtlinie für Biosimilars, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu integrieren.
Der G-BA startet ein Verfahren zur Aktualisierung der Arzneimittel-Richtlinie für Biosimilars, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu integrieren.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 6. Mai 2025 beschlossen, ein Stellungnahmeverfahren zur Aktualisierung der Arzneimittel-Richtlinie, insbesondere der Anlage VIIa, einzuleiten. Diese Anlage behandelt biotechnologisch hergestellte biologische Referenzarzneimittel und deren im Wesentlichen gleiche Abkömmlinge, die sogenannten Biosimilars. Das Verfahren trat mit dem Beschlussdatum in Kraft. Die jetzt eingeleitete Aktualisierung soll unter anderem auf Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen die bestehenden Regelungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Fachkräfte aus der Pflege sowie Führungskräfte von Pflegeeinrichtungen sollten diese Entwicklung aufmerksam verfolgen, um bei künftigen Änderungen in der Arzneimittelversorgung von Patienten auf dem neuesten Stand zu sein. Details zum Beschluss sowie die bekanntgemachte Einleitung des Stellungnahmeverfahrens sind auf der Webseite des G-BA abrufbar.
Herpes-Zoster-Impfung: Schutz vor Herzrisiken bei Diabetes-Patienten
Herpes-Zoster-Impfung senkt Herzrisiken bei Diabetes und bietet Schutz vor kardiovaskulären Komplikationen, wie Langzeitergebnisse zeigen.
Herpes-Zoster-Impfung senkt Herzrisiken bei Diabetes und bietet Schutz vor kardiovaskulären Komplikationen, wie Langzeitergebnisse zeigen.
Die Impfung gegen Herpes zoster könnte eine wirksame Strategie zur Prävention schwerer kardiovaskulärer Ereignisse bei Patienten mit Diabetes sein. Langzeitergebnisse einer Studie legen nahe, dass eine Impfung dazu beitragen kann, das Risiko für solche Komplikationen zu reduzieren. Dies ist insbesondere für Menschen mit Diabetes von Bedeutung, da sie ein erhöhtes Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen haben. Mehr Informationen findet man nach Einloggen auf der Webseite der Ärzte Zeitung.
Optimierte Kommunikation für Patienten mit Migrationshintergrund gefordert
Beim DGIM-Kongress forderten Experten optimierte Kommunikation für Patienten mit Migrationshintergrund, um Versorgungsqualität durch interkulturelle Schulungen zu verbessern.
Beim DGIM-Kongress forderten Experten optimierte Kommunikation für Patienten mit Migrationshintergrund, um Versorgungsqualität durch interkulturelle Schulungen zu verbessern.
Beim DGIM-Kongress betonten der Mainzer Arzt Rahim Schmidt und Klinik-Geschäftsführerin Alexandra Weizel die Notwendigkeit besonderer Anspracheformen für Patienten mit Migrationshintergrund. Die beiden Experten gaben Einblicke und praktische Tipps in die interkulturelle Kommunikation, um sicherzustellen, dass diese Patientengruppe effektiv erreicht und betreut wird. Schmidt und Weizel argumentierten, dass flächendeckende Schulungen im Gesundheitswesen entscheidend sein könnten, um die interkulturellen Kompetenzen von Personal in Kliniken und Praxen zu stärken. Diese Bemühungen könnten dazu beitragen, Kommunikationshürden abzubauen und die Qualität der Versorgung signifikant zu verbessern. Die Relevanz solcher Schulungen wird laut den Fachleuten zunehmend erkannt, da der Anteil von Patienten mit Migrationshintergrund kontinuierlich wächst und sie eine wichtige demografische Gruppe im Gesundheitssystem darstellen. (Quelle: Ärzte Zeitung).
Pflegeversicherung: Defizit 2025 trotz Beitragserhöhung auf 1,7 Mrd.€
Trotz Beitragserhöhung droht der Sozialen Pflegeversicherung 2025 ein Defizit von 1,7 Milliarden Euro, warnt der BKK Dachverband.
Trotz Beitragserhöhung droht der Sozialen Pflegeversicherung 2025 ein Defizit von 1,7 Milliarden Euro, warnt der BKK Dachverband.
Der BKK Dachverband weist darauf hin, dass das Defizit in der Sozialen Pflegeversicherung in diesem Jahr auf 1,7 Milliarden Euro ansteigen könnte. Die zu Jahresbeginn umgesetzte Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Punkte habe die finanziellen Anforderungen nicht erfüllt, weshalb eine weitere Erhöhung um 0,15 bis 0,2 Beitragspunkte als notwendig erachtet wird. Diese Anpassung könnte Mehreinnahmen von bis zu 3,8 Milliarden Euro generieren, jedoch würde selbst eine sofortige Erhöhung nur ein Beitragsplus von 1,65 bis 2,2 Milliarden Euro für den Rest des Jahres 2025 generieren. Die Einnahmen der SPV werden für dieses Jahr auf etwa 73,4 Milliarden Euro geschätzt, während die Ausgaben auf 75,1 Milliarden Euro steigen könnten. Insbesondere der Anstieg der Leistungsempfänger um 450.000 auf insgesamt knapp 6,1 Millionen Pflegebedürftige verschärfe die finanzielle Situation weiter, wie bereits bei einer Pflegekasse ersichtlich, die Finanzhilfen beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt hat. Quellenhinweis: Ärzte Zeitung.
Gesundheitspolitik und Versorgungssysteme
06.05.2025
KV Sachsen mahnt zur Einhaltung der Masernimpfpflicht in Einrichtungen
Die KV Sachsen erinnert an die strikte Masernimpfpflicht in Gesundheitseinrichtungen und warnt vor rechtlichen Folgen gefälschter Impfnachweise.
Die KV Sachsen erinnert an die strikte Masernimpfpflicht in Gesundheitseinrichtungen und warnt vor rechtlichen Folgen gefälschter Impfnachweise.
In Dresden erinnert die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Sachsen alle Ärzte und in Gesundheitseinrichtungen beschäftigte Personen an die strikte Einhaltung der Masernimpfpflicht. Betrugsfälle sind in den vergangenen Monaten häufiger geworden, nachdem Anleitungen kursierten, um die Impfung zu umgehen. Seit März 2020 müssen alle nach 1970 Geborenen in medizinischen und gemeinschaftlichen Einrichtungen gegen Masern geimpft sein. Trotz Unzufriedenheit einiger Betroffener weist die KV darauf hin, dass gefälschte Impfnachweise oder medizinische Kontraindikationen strafrechtliche Konsequenzen haben könnten. Einrichtungen können Verdachtsfälle zur Anzeige bringen, und die Sächsische Landesärztekammer ist berechtigt, solche Berufspflichtverletzungen zu untersuchen. Unterstützung erhält die KV Sachsen dabei vom sächsischen Gesundheitsministerium und dem Landesverband Sachsen des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte. (Quelle: Ärzte Zeitung)
BGH-Urteil: Patientenverfügung schützt auch psychisch Kranke vor Zwangsbehandlung
BGH stärkt Rechte psychisch Kranker: Patientenverfügung kann Zwangsbehandlung verhindern, auch bei Paranoia. Urteil schützt Recht auf körperliche Unversehrtheit.
BGH stärkt Rechte psychisch Kranker: Patientenverfügung kann Zwangsbehandlung verhindern, auch bei Paranoia. Urteil schützt Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass eine Patientenverfügung auch im Fall psychisch kranker Menschen eine Zwangsbehandlung verbieten kann. Die Entscheidung bezieht sich auf den Fall einer Frau aus Dresden, die an paranoider Schizophrenie leidet und in ihrer 2022 verfassten Patientenverfügung die Einnahme von Neuroleptika und Antidepressiva ablehnt, außer bei einer Parkinson-Diagnose. Zuvor hatte das Amtsgericht Dresden auf Antrag ihrer Betreuerin eine fünfwöchige Unterbringung der Frau in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung genehmigt, die auch eine Zwangsmedikation umfasste. Das Landgericht Dresden hatte die Verfügung der Frau, obwohl bei deren Erstellung Geschäftsfähigkeit angenommen wurde, als nicht auf rationaler Überlegung basierend abgetan. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass für die Wirksamkeit der Verfügung die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit entscheidend ist. Diese Entscheidung unterstreicht das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Betroffenen. (Quelle: Ärzte Zeitung)
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