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Pflegepolitik und Recht
13.06.2025
BSG-Urteil: Versicherte haben Anspruch auf Kostenerstattung teurer Hörgeräte
Das BSG-Urteil stärkt Versicherte: Anspruch auf Kostenerstattung für teure Hörgeräte trotz nur geringem Hörzugewinn gegenüber Standardmodellen anerkannt.
Das BSG-Urteil stärkt Versicherte: Anspruch auf Kostenerstattung für teure Hörgeräte trotz nur geringem Hörzugewinn gegenüber Standardmodellen anerkannt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass schwerhörige Versicherte einen Anspruch auf Kostenerstattung für teurere Hörgeräte haben, auch wenn der Hörzugewinn im Vergleich zu Festbetragsgeräten nur fünf Prozent beträgt. Laut der Rechtsprechung des BSG und der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses steht Versicherten eine Hörgeräteversorgung zu, die eine bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen gesunder Menschen ermöglicht, solange dies im Alltag einen erheblichen Gebrauchsvorteil bietet. In den betreffenden Verfahren wurden die Kosten von beidseitigen Hörgeräten verhandelt, die die Festbeträge der Krankenkassen übersteigen. Die Richter rügten die Krankenkassen, die einen prozentualen Hörzugewinn als unbeachtlich einstuften und betonten, dass jeglicher gemessener Hörzugewinn ein relevanter Vorteil sei, der zur Kostenerstattung berechtigt. Versicherte müssen bedeutende Gebrauchsvorteile im Alltag nachweisen, was in den verhandelten Fällen zutraf. Quelle: aerztezeitung.de.
Digitale Gesundheitsanwendungen erst ab 2026 elektronisch verordnungsfähig
Digitale Gesundheitsanwendungen können erst ab 2026 elektronisch verordnet werden, wie der neue Bundesmantelvertrag festlegt.
Digitale Gesundheitsanwendungen können erst ab 2026 elektronisch verordnet werden, wie der neue Bundesmantelvertrag festlegt.
Die elektronische Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) wird nicht vor dem Jahr 2026 kommen. Dies wurde im Bundesmantelvertrag zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festgelegt. Diese Regelungen betreffen, wie DiGA künftig in Praxen verordnet werden und inklusive eines dazugehörigen Zeitplans. Es bleibt abzuwarten, wie diese Neuregelung von den Praxen angenommen wird. (Quelle: Ärzte Zeitung)
DMP für KHK: CT-Koronarangiographie als neue Diagnosemöglichkeit
DMP für KHK: CT-Koronarangiographie ab sofort als neue Diagnosemöglichkeit zugelassen.
DMP für KHK: CT-Koronarangiographie ab sofort als neue Diagnosemöglichkeit zugelassen.
Im aktualisierten Disease-Management-Programm (DMP) für koronare Herzkrankheit (KHK) wurden die Diagnosekriterien überarbeitet. Zukünftig kann die gesicherte Diagnose einer KHK auch via CT-Koronarangiographie erfolgen. Diese Anpassung bietet eine erweiterte Möglichkeit zur Diagnostik und wird voraussichtlich einen Einfluss auf die medizinische Praxis haben. Quelle: Ärzte Zeitung.
Neue S2k-Leitlinie zur Behandlung von Bronchiektasen vorgestellt
Neue S2k-Leitlinie bietet Ärzten erstmals strukturierten Ansatz zur Erkennung und Behandlung von Bronchiektasen-Exazerbationen.
Neue S2k-Leitlinie bietet Ärzten erstmals strukturierten Ansatz zur Erkennung und Behandlung von Bronchiektasen-Exazerbationen.
Exazerbationen bei Bronchiektasen müssen erkannt, behandelt und wenn möglich verhindert werden. Eine neue deutsche S2k-Leitlinie widmet sich erstmals dieser Herausforderung. Die Vielzahl an Einflussfaktoren macht es schwer, die Krankheit optimal zu managen. Ärzte, die sich auf dieses Gebiet spezialisieren, begrüßen die Entwicklung, da sie einen strukturierten Handlungsrahmen bietet, der bislang fehlte. Der Artikel auf aerztezeitung.de betont die Bedeutung dieser Leitlinie für die Verbesserung der Patientenversorgung und die Notwendigkeit eines umfassenden Ansatzes bei der Behandlung von Bronchiektasen.
DEGAM empfiehlt RSV-Impfung für Pflegeheimbewohner ohne Altersangabe
DEGAM rät zur RSV-Impfung in Pflegeheimen, unabhängig vom Alter, um Bewohner gegen das Respiratorische Synzytial-Virus zu schützen.
DEGAM rät zur RSV-Impfung in Pflegeheimen, unabhängig vom Alter, um Bewohner gegen das Respiratorische Synzytial-Virus zu schützen.
Die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) empfiehlt, dass Pflegeheimbewohner gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) geimpft werden sollten, wobei das genaue Alter, ab dem geimpft werden sollte, nicht spezifiziert wird. Dies wurde während der „Hotline Impfen“, einer evidenzbasierten und fachkundigen Beratungsplattform, die Impf-Fragen aus der Praxis beantwortet, diskutiert. Die Beratung umfasst auch andere Themen, wie etwa die gleichzeitige Impfung gegen Influenza und COVID nach einer Brustkrebserkrankung, sowie die Pertussis-Impfung in der Schwangerschaft. All diese Informationen stehen den Nutzern nach einem kostenlosen Login zur Verfügung. Quellenangabe: Ärztezeitung.de.
Gesundheitspolitik und Versorgungssysteme
13.06.2025
EU-Reform: Längere Marktexklusivität für Medikamente geplant
EU-Reform plant, Marktexklusivität von Medikamenten auf bis zu zwölf Jahre zu verlängern – Kosten für Gesundheitskassen könnten dramatisch steigen.
EU-Reform plant, Marktexklusivität von Medikamenten auf bis zu zwölf Jahre zu verlängern – Kosten für Gesundheitskassen könnten dramatisch steigen.
Die europäische Pharma-Legislation steht vor einem Wandel, um den Herausforderungen wie der Sicherstellung von Arzneimittelversorgung gerecht zu werden. Laut einem aktuellen Bericht der „Ärzte Zeitung“ sollen Reformen der Arzneimittelgesetze verstärkten Schutz für neue Medikamente bieten, was zu einer Verlängerung des Marktexklusivitätszeitraums auf maximal zwölf Jahre führen könnte. Diese Schutzmaßnahmen bergen jedoch Risiken für die GKV-Finanzen, da sie den Markteintritt von Generika verzögern und jährliche Mehrkosten im Milliardenbereich verursachen. Die EU-Kommission und das EU-Parlament diskutieren zudem über stärkere Anreize zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen sowie eine Neuausrichtung der Unterstützung für seltene Krankheiten. Der innovative „Critical Medicines Act“ zielt darauf ab, die Liefersicherheit von Arzneimitteln durch strategische Reserven und digitale Bedarfsplanung zu verbessern, so die Quelle.
Schwere COVID-19-Verläufe könnten das Herz langfristig schwächen, so eine schwedische Studie. Viele Fragen zur Dauer und Mechanismen bleiben jedoch offen.
Schwere COVID-19-Verläufe könnten das Herz langfristig schwächen, so eine schwedische Studie. Viele Fragen zur Dauer und Mechanismen bleiben jedoch offen.
Eine kleine schwedische Fall-Kontroll-Studie deutet laut Informationen von aerztezeitung.de darauf hin, dass ein schwerer Verlauf von COVID-19 mit langanhaltenden Einschränkungen der Herzfunktion verbunden sein kann. Dennoch bleiben viele Fragen offen.
Pflegeheimkosten: Reduzierung ab 3 Tagen Abwesenheit möglich
Pflegebedürftige können ab dem dritten Tag der Abwesenheit eine Reduzierung der Pflegeheimkosten von mindestens 25 Prozent einfordern.
Pflegebedürftige können ab dem dritten Tag der Abwesenheit eine Reduzierung der Pflegeheimkosten von mindestens 25 Prozent einfordern.
Wenn Pflegebedürftige für mehr als drei volle Tage abwesend sind, kann eine Reduzierung der Pflegeheimkosten verlangt werden. Die Verbraucherzentrale erklärt, dass ab dem dritten vollen Tag der Abwesenheit das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Pflege durch den Heimbetreiber gesenkt werden muss. Für Empfänger von Leistungen der Pflegeversicherung ist dies auf Landesebene geregelt, mit einer Reduzierung von mindestens 25 Prozent. Selbstzahler sollten jedoch vertraglich festhalten, wie sich die Kosten bei Abwesenheit reduzieren, da hierfür keine gesetzliche Regelung besteht. Auch wenn Pflegeheime eine Rechnung am Monatsanfang ausstellen, sind sie verpflichtet, bei Abwesenheitszeiten entsprechende Gutschriften zu gewähren. Investitionskosten, die für Umbau- und Instandhaltungskosten anfallen, müssen jedoch weiterhin voll bezahlt werden, da hier keine Kostenersparnis für den Heimbetreiber besteht. Diese Informationen stammen von der Verbraucherzentrale (verbraucherzentrale.de).
Pflegeheime: Transparente Infos vor Vertragsabschluss sichern Verbraucherrechte
Das WBVG stärkt Verbraucherrechte: Pflegeheime müssen vor Vertragsabschluss klar und verständlich über Leistungen informieren, um Auswahl und Vergleich zu erleichtern.
Das WBVG stärkt Verbraucherrechte: Pflegeheime müssen vor Vertragsabschluss klar und verständlich über Leistungen informieren, um Auswahl und Vergleich zu erleichtern.
Um Pflegebedürftigen die Auswahl eines geeigneten Pflegeheims zu erleichtern, schreibt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vor, dass Betreiber von Pflegeheimen umfassend über ihre Leistungsangebote informieren müssen. Diese vorvertraglichen Informationen müssen in schriftlicher Form und in einfacher Sprache bereitgestellt werden, was es den Verbrauchern ermöglicht, die Leistungen zu vergleichen und später eingeforderte Leistungen zu überprüfen. Zudem sind Anbieter verpflichtet, potentielle Abweichungen im Heimvertrag von diesen Informationen klar kenntlich zu machen. Kommt ein Pflegeheimbetreiber dieser Informationspflicht nicht nach, so können Betroffene den Vertrag fristlos kündigen. In Fällen, bei denen die Frist zur Bereitstellung der Informationen nicht eingehalten werden kann, wie beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, besteht eine Möglichkeit zur nachträglichen Information. Diese Regelungen gewährleisten eine höhere Transparenz und Sicherheit bei Vertragsabschlüssen im Pflegebereich, informiert die Verbraucherzentrale.
Gesundheitspolitik und Versorgungssysteme
12.06.2025
G-BA leitet Stellungnahmeverfahren zur Festbetragsbildung für Antipsychotika ein
Der G-BA hat ein Verfahren zur Festbetragsbildung für Antipsychotika eingeleitet, um die Arzneimittel-Richtlinie für eine wirtschaftliche Versorgung zu aktualisieren.
Der G-BA hat ein Verfahren zur Festbetragsbildung für Antipsychotika eingeleitet, um die Arzneimittel-Richtlinie für eine wirtschaftliche Versorgung zu aktualisieren.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 11. Juni 2025 beschlossen, ein Stellungnahmeverfahren zur Festbetragsgruppenbildung für Antipsychotika in der Gruppe 2 auf Stufe 2 einzuleiten. Dieser Beschluss tritt mit seinem Datum in Kraft. Die Details, wie der Beschlusstext und die tragenden Gründe, können als PDF-Dokumente eingesehen werden. Laut g-ba.de handelt es sich hierbei um eine Aktualisierung der Vergleichsgrößen in Anlage X der Arzneimittel-Richtlinie. Dieser Schritt ist Teil der regelmäßigen Überprüfungen und Anpassungen, die für die Sicherstellung der Qualität und der wirtschaftlichen Versorgung im Gesundheitswesen essentiell sind. Der zuständige Unterausschuss für Arzneimittel trägt die Verantwortung für dieses Verfahren.
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